Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

der Fa. Auf-Vertrieb GmbH


Grundlage „Allgemeine Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie“ – Stand Januar 1990, durch das Bundeskartellamt als unverbindliche Konditionsempfehlung im Bundesanzeiger Nr.:96, vom 27. Mai 1978 bekannt- gemacht.

I. Umfang der Lieferungen oder Leistungen

1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen ist diese schriftliche Erklärung maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als der Lieferer ihnen ausdrücklich zugestimmt hat.
2. Für alle Lieferungen oder Leistungen gelten die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker, soweit sie für die Sicherheit der Lieferungen oder Leistungen in Betracht kommen. Abweichungen sind zulässig, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
3. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag dem Anbieter nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen oder Leistungen übertragen hat.
4. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.

II. Preis

Sämtliche Preise verstehen sich für Leistungen ab Werk ausschließlich Verpackung und inklusive Edelmetallanteil sowie zuzüglich des gültigen Mehrwertsteuersatzes. Ungewöhnliche Materialpreissteigerungen und/oder Kursschwankungen berechtigen uns ohne besondere Vorankündigungen zu Preiskorrekturen, auch bei bereits bestehenden Preisen. Der Mindestwarenwert ist EUR 50,00 auch wenn die Summe der Einzelpreise eines Auftrages geringer ist.

III. Eigentumsvorbehalt

Die Waren bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegenüber dem Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Vorher ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und eine Weiterveräußerung nur mit Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Besteller. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer nach Satz zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 v. H. übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Werden die Waren des Lieferers be- oder verarbeitet, so tritt der Besteller uns jetzt schon seine Eigentums- und Miteigentumsrechte an der neuen Sache ab. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller, alleine oder zusammen mit nicht dem Lieferer gehörender Ware veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Rechten ab; der Lieferer nimmt die Abtretung an. Übersteigt der Wert der Sicherheit unsere Gesamtforderungen um mehr als 20 v. H., so ist der Besteller auf Verlangen des Lieferers zur Rückübertragung verpflichtet.

IV. Zahlungsbedingungen

1. Innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum 2 % Skonto, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein-netto- ohne Abzug.
2. Die Zahlungen sind zu leisten frei Zahlstelle des Lieferers.
3. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

V. Frist für Lieferungen oder Leistungen

1 . Hinsichtlich der Frist für Lieferungen oder Leistungen ist diese schriftliche Erklärung maßgebend. Die Einhaltung der Frist für Lieferungen oder Leistungen setzt voraus den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert.
2. Die Frist gilt als eingehalten bei Lieferung, wenn die Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist.
3. Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen oder Leistungen nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder den Eintritt unvorhergesehener Hindernisse zurückzuführen, so wir die Frist angemessen verlängert. Bei Nichteinhaltung der Frist aus anderen als in Ziffer 3 Abs. 1, genannten Gründen kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm aus Verspätung Schaden erwachsen ist – eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von ½ v.H. bis zur Höhe von im ganzen 5 v.H. vom Werte desjenigen Teiles der Lieferungen oder Leistungen verlangen, der wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung einzelner dazugehöriger Gegenstände nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Der Besteller kann die Zahlung der Verzugsentschädigung auch dann verlangen, wenn die in Ziffer 3 Abs. 1 genannten Umstände erst nach verschuldeter Überschreitung der ursprünglich vereinbarten Frist eintreten. Entschädigungsansprüche des Bestellers, die über die in Absatz 2 genannte Grenze in Höhe von 5 v. H. hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Lieferer gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.
4. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 1/2v.H.des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet werden; das Lagergeld wird auf 5v.H.begrenzt, es sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen werden.

VI. Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist:
a) Bei Lieferung, wenn die Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach unserer Wahl, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung vom Lieferer gegen Bruch-, Transport und Feuerschäden versichert.
b) Wann der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch Kosten des Bestellers die ihm verlangten Versicherungen zu bewirken.

VII. Entgegennahme

1. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Anstände aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen
2. Teillieferungen sind zulässig. Bei Lieferungen von Sonderausführungen und Spezifikationen, d.h. Produkten, die von den im letzten, gültigen Katalog beschriebenen Ausführungen abweichen, behalten wir uns eine Abweichung ±10% der bestellten und bestätigten Mengen vor.

VIII. Haftung für Mängel

Für Mängel, zu denen auch das fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Lieferer wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile, oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Gewährleistungspflicht nach §477 BGB – ohne Rücksicht auf Betriebsdauer – Vom Tage des Gefahrüberganges an gerechnet, infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder Mangelhafter Ausführung Unbrauchbar beeinträchtigt wurde. Die Feststellung solcher Mängel muss dem Lieferer unverzüglich schriftlich gemeldet werden.
2. Der Besteller hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere Vertragsverpflichtungen insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen einzuhalten. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenem zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Gehört jedoch der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so kann der Besteller Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird. Über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.
3. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller dem Lieferer die nach billigem ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit.
4. Wenn der Lieferer eine ihm gestellte nachgemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, kann der Besteller
Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.
5. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der Rüge an in 6 Monaten. Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, so können Lieferer und Besteller eine Verlängerung dieser Verjährung vereinbaren.
6. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und solcher chemischer, elektro-chemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Insbesondere bezieht sie sich nicht auf Kontaktmängel, die bei silberhaltigen Kontakten durch Chemosorption infolge Umwelteinwirkungen oder allgemein bei Kontakten durch adsorptive oder allgemein physikalische Oberflächenverunreinigung durch Umwelteinflüsse (z.B. Feinstaub) verursacht werden.
7. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
8. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Nachbesserungen 3 Monate für Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen 6 Monate. Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung verlängert sich um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die dadurch eintritt” dass Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen erforderlich werden für diejenigen Teile, die wegen der Unterbrechung nicht zweckdienlich betrieben werden können.
9. Die Bestimmungen über Gewährleistungsfristen in Ziffern 1, 5 und 8 gelten nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt.
10. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit z. B. bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.
11. Die Ziffern 1 bis 10 gelten entsprechend für solche Ansprüche des Bestellers auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Schadensersatz, die durch im Rahmen des Vertrages erfolgende Vorschläge oder Beratungen oder durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind.

IX. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

1. Wird dem Lieferer oder Besteller, die ihm obliegende Lieferung oder Leistung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgenden Maßgabe:
Ist die Unmöglichkeit auf Verschulden des Lieferers zurückzuführen, so ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch , des Bestellers auf 10 v. H. des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, welcher wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Schadensersatzansprüche des Bestellers, die über die genannte Grenze in Höhe von 10 v. H. hinausgehen, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

2. Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von V, Ziffer 3, Abs. 1, die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepasst, soweit dies Treu und Glauben entspricht. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lagerfrist vereinbart war.

X. Sonstige Schadensersatzansprüche

Schadensersatzansprüche des Bestellers aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit z. B. bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Diese Haftungsbegrenzung gilt für den Besteller entsprechend.

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Oldenburg i. 0.
2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.

XII. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.