Allgemeine
Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
der Fa.
Auf-Vertrieb GmbH
Grundlage „Allgemeine Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen
der Elektroindustrie“ – Stand Januar 1990, durch das Bundeskartellamt
als unverbindliche Konditionsempfehlung im Bundesanzeiger Nr.:96, vom
27. Mai 1978 bekannt- gemacht.
I. Umfang der Lieferungen oder Leistungen
1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen ist diese schriftliche
Erklärung maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers
gelten nur insoweit, als der Lieferer ihnen ausdrücklich zugestimmt hat.
2. Für alle Lieferungen oder Leistungen gelten die Vorschriften des
Verbandes Deutscher Elektrotechniker, soweit sie für die Sicherheit der
Lieferungen oder Leistungen in Betracht kommen. Abweichungen sind
zulässig, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet
ist.
3. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich
der Lieferer Eigentums- und Urheberrechtliche Verwertungsrechte
uneingeschränkt vor; sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des
Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige
Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag dem Anbieter
nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze
1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen
jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer
zulässigerweise Lieferungen oder Leistungen übertragen hat.
4. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.
II. Preis
Sämtliche Preise verstehen sich für Leistungen ab Werk ausschließlich
Verpackung und inklusive Edelmetallanteil sowie zuzüglich des gültigen
Mehrwertsteuersatzes. Ungewöhnliche Materialpreissteigerungen und/oder
Kursschwankungen berechtigen uns ohne besondere Vorankündigungen zu
Preiskorrekturen, auch bei bereits bestehenden Preisen. Der
Mindestwarenwert ist EUR 50,00 auch wenn die Summe der Einzelpreise
eines Auftrages geringer ist.
III. Eigentumsvorbehalt
Die Waren bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher
ihm gegenüber dem Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden
Ansprüche. Vorher ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung
untersagt und eine Weiterveräußerung nur mit Wiederverkäufern im
gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass der
Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält. Etwaige Kosten von
Interventionen trägt der Besteller. Soweit der Wert aller
Sicherungsrechte, die dem Lieferer nach Satz zustehen, die Höhe aller
gesicherten Ansprüche um mehr als 20 v. H. übersteigt, wird der Lieferer
auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte
freigeben. Werden die Waren des Lieferers be- oder verarbeitet, so tritt
der Besteller uns jetzt schon seine Eigentums- und Miteigentumsrechte an
der neuen Sache ab. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller, alleine oder
zusammen mit nicht dem Lieferer gehörender Ware veräußert, so tritt der
Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden
Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Rechten ab;
der Lieferer nimmt die Abtretung an. Übersteigt der Wert der Sicherheit
unsere Gesamtforderungen um mehr als 20 v. H., so ist der Besteller auf
Verlangen des Lieferers zur Rückübertragung verpflichtet.
IV. Zahlungsbedingungen
1. Innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum 2 % Skonto, innerhalb von 30
Tagen ab Rechnungsdatum rein-netto- ohne Abzug.
2. Die Zahlungen sind zu leisten frei Zahlstelle des Lieferers.
3. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
V. Frist für Lieferungen oder Leistungen
1 . Hinsichtlich der Frist für Lieferungen oder Leistungen ist diese
schriftliche Erklärung maßgebend. Die Einhaltung der Frist für
Lieferungen oder Leistungen setzt voraus den rechtzeitigen Eingang
sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen
Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung
der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und
sonstigen Verpflichtungen. Werden diese Voraussetzungen nicht
rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert.
2. Die Frist gilt als eingehalten bei Lieferung, wenn die Sendung
innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist zum Versand
gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus
gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die
Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der
vereinbarten Frist.
3. Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen oder Leistungen
nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder
den Eintritt unvorhergesehener Hindernisse zurückzuführen, so wir die
Frist angemessen verlängert. Bei Nichteinhaltung der Frist aus anderen
als in Ziffer 3 Abs. 1, genannten Gründen kann der Besteller - sofern er
glaubhaft macht, dass ihm aus Verspätung Schaden erwachsen ist - eine
Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von ½ v.H.
bis zur Höhe von im ganzen 5 v.H. vom Werte desjenigen Teiles der
Lieferungen oder Leistungen verlangen, der wegen nicht rechtzeitiger
Fertigstellung einzelner dazugehöriger Gegenstände nicht in
zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Der Besteller kann die
Zahlung der Verzugsentschädigung auch dann verlangen, wenn die in Ziffer
3 Abs. 1 genannten Umstände erst nach verschuldeter Überschreitung der
ursprünglich vereinbarten Frist eintreten. Entschädigungsansprüche des
Bestellers, die über die in Absatz 2 genannte Grenze in Höhe von 5 v. H.
hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach
Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies
gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben
Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum
Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Lieferer gesetzten Nachfrist
bleibt unberührt.
4. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers
verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der
Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 1/2v.H.des Rechnungsbetrages
für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet werden; das
Lagergeld wird auf 5v.H.begrenzt, es sei denn, dass höhere Kosten
nachgewiesen werden.
VI. Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie
Lieferung vereinbart worden ist:
a) Bei Lieferung, wenn die Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt
worden ist. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Der Versand
erfolgt nach unserer Wahl, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen
sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung vom Lieferer
gegen Bruch-, Transport und Feuerschäden versichert.
b) Wann der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers oder
aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird, so geht die Gefahr
für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über; jedoch ist der
Lieferer verpflichtet, auf Wunsch Kosten des Bestellers die ihm
verlangten Versicherungen zu bewirken.
VII. Entgegennahme
1. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Anstände
aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen
2. Teillieferungen sind zulässig. Bei Lieferungen von Sonderausführungen
und Spezifikationen, d.h. Produkten, die von den im letzten, gültigen
Katalog beschriebenen Ausführungen abweichen, behalten wir uns eine
Abweichung ±10% der bestellten und bestätigten Mengen vor.
VIII. Haftung für Mängel
Für Mängel, zu denen auch das fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt,
haftet der Lieferer wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile, oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers
unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die
innerhalb der Gewährleistungspflicht nach §477 BGB - ohne Rücksicht auf
Betriebsdauer - Vom Tage des Gefahrüberganges an gerechnet, infolge
eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen
fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder Mangelhafter Ausführung
Unbrauchbar beeinträchtigt wurde. Die Feststellung solcher Mängel muss
dem Lieferer unverzüglich schriftlich gemeldet werden.
2. Der Besteller hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen,
insbesondere Vertragsverpflichtungen insbesondere die vereinbarten
Zahlungsbedingungen einzuhalten. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht
wird, dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten
werden, die in einem angemessenem zu den aufgetretenen Mängeln stehen.
Gehört jedoch der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so kann
der Besteller Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend
gemacht wird. Über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.
3. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller dem Lieferer die nach
billigem ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
Verweigert er diese, so ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit.
4. Wenn der Lieferer eine ihm gestellte nachgemessene Nachfrist
verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, kann der Besteller
Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung der
Vergütung (Minderung) verlangen.
5. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen,
verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der Rüge an in 6 Monaten. Wird
innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, so können Lieferer und
Besteller eine Verlängerung dieser Verjährung vereinbaren.
6. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung ferner
nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder
nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter
Betriebsmittel und solcher chemischer, elektro-chemischer oder
elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht
vorausgesetzt sind. Insbesondere bezieht sie sich nicht auf
Kontaktmängel, die bei silberhaltigen Kontakten durch Chemosorption
infolge Umwelteinwirkungen oder allgemein bei Kontakten durch adsorptive
oder allgemein physikalische Oberflächenverunreinigung durch
Umwelteinflüsse (z.B. Feinstaub) verursacht werden.
7. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß
vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für
die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
8. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Nachbesserungen 3 Monate für
Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen 6 Monate. Sie läuft mindestens
bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den
Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung verlängert sich um die
Dauer der Betriebsunterbrechung, die dadurch eintritt" dass
Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen erforderlich
werden für diejenigen Teile, die wegen der Unterbrechung nicht
zweckdienlich betrieben werden können.
9. Die Bestimmungen über Gewährleistungsfristen in Ziffern 1, 5 und 8
gelten nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt.
10. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen
Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf
Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden
sind. Dies gilt nicht, soweit z. B. bei Personenschäden oder Schäden an
privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen
des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter
Eigenschaften zwingend gehaftet wird.
11. Die Ziffern 1 bis 10 gelten entsprechend für solche Ansprüche des
Bestellers auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Schadensersatz, die
durch im Rahmen des Vertrages erfolgende Vorschläge oder Beratungen oder
durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind.
IX. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
1. Wird dem Lieferer oder Besteller, die ihm obliegende Lieferung oder
Leistung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der
folgenden Maßgabe:
Ist die Unmöglichkeit auf Verschulden des Lieferers zurückzuführen, so
ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Jedoch
beschränkt sich der Schadenersatzanspruch , des Bestellers auf 10 v. H.
des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, welcher wegen
der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann.
Schadensersatzansprüche des Bestellers, die über die genannte Grenze in
Höhe von 10 v. H. hinausgehen, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht,
soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend
gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt
unberührt.
2. Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von V, Ziffer 3, Abs. 1,
die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder
Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers
erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepasst, soweit dies
Treu und Glauben entspricht. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar
ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will
er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach
Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller
mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine
Verlängerung der Lagerfrist vereinbart war.
X. Sonstige Schadensersatzansprüche
Schadensersatzansprüche des Bestellers aus positiver
Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den
Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung werden
ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit z. B. bei Personenschäden oder
Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder
in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet
wird. Diese Haftungsbegrenzung gilt für den Besteller entsprechend.
XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist,
bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich
ergebenden Streitigkeiten Oldenburg i. 0.
2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.
XII. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte
in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das
Festhalten an dem Vertrag unzumutbare Härte für eine Partei darstellen
würde.